Welche Frist gilt wofür?

Das weitere Inverkehrbringen vorhandener Bestände regelt § 28 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), die Anwendung § 12 Absatz 5. Ist die Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet, darf das Mittel, wenn es zu diesem Zeitpunkt bereits im freien Verkehr war, noch sechs Monate ab dem Tag des Endes der Zulassung weiter in Verkehr gebracht und noch 18 Monate ab diesem Tag angewandt werden. Das BVL macht die Aufbrauchfrist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

Bei Flufenacet ist die Anwendungsfrist kürzer als die 18 Monate nach § 12 Absatz 5: Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 lässt Aufbrauchfristen nur bis zum 10. Dezember 2026 zu.

Lesen Sie deshalb zuerst, aus welchem Grund die Zulassung Ihres Mittels endete. Ein späteres Aufbrauchdatum verlängert nicht automatisch die Verkaufsfrist, und zwei Mittel mit demselben Wirkstoff können in verschiedene Fristengruppen fallen.

Widerruf auf Antrag oder von Amts wegen

Die Widerrufe der Flufenacet-Mittel erfolgten zum Teil auf Antrag der zulassungsinhabenden Firmen und zum Teil von Amts wegen. Widerrufsdaten sowie Abverkaufs- und Aufbrauchfristen unterscheiden sich je Mittel.

Merkur (008993-00) und Tactic (00A209-00) wurden von Amts wegen widerrufen, voraussichtlich zum 16.06.2025. Für beide gelten keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen. § 12 Absatz 5 nennt als Fälle mit Aufbrauchfrist nur Zeitablauf und Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers.

Flufenacet: Fristen ausgewählter Mittel

Widerrufe auf Antrag der zulassungsinhabenden Firmen laut BVL-Fachmeldung vom 26. Juni 2025:

HandelsbezeichnungZulassungsnummerWiderruf zumAbverkaufsfristAufbrauchfrist
BATTLE DELTA008226-0010.12.202510.06.202610.12.2026
ARNOLD008286-0030.11.202530.05.202610.12.2026
ARESIN NEO008286-6030.11.202530.05.202610.12.2026
FLUENT 500 SC008859-0030.11.202530.05.202610.12.2026
FLEET008859-6030.11.202530.05.202610.12.2026
Elipris00A768-0010.12.202510.06.202610.12.2026

Die Abverkaufsfristen dieser Mittel endeten am 30.05.2026 und am 10.06.2026, die Aufbrauchfrist endet bei allen am 10.12.2026.

Die Europäische Kommission hat am 20.05.2025 entschieden, die Genehmigung von Flufenacet nicht zu verlängern. Für 25 Produkte, darunter Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi und Broadcast, hat das BVL auf Antrag der Firmen Fristen festgelegt: Die Abverkaufsfristen enden je nach Produkt im Dezember 2025 oder spätestens am 10. Juni 2026, die Aufbrauchfristen liegen zwischen dem 02.12.2026 und dem 10.12.2026. Bei vielen Getreideherbiziden mit Flufenacet ist die Anwendung im Herbst 2026 damit noch möglich, sofern Ware verfügbar ist und nicht Klagen Dritter etwas anderes bewirken; diese hatten bisher keinen Erfolg (Stand 31. August 2026).

EU-Durchführungsverordnung 2025/910 zu Flufenacet

Artikel 1 erneuert die Genehmigung für Flufenacet nicht. Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die betroffenen Produktzulassungen spätestens am 10. Dezember 2025 aufzuheben. Artikel 5 begrenzt etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, auf spätestens den 10. Dezember 2026; die Frist je Mittel legt das BVL fest (siehe Tabelle). Artikel 2 streicht in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 die Zeile 65 zu Flufenacet.

Parallelhandel und Vertriebserweiterung

Die Widerrufe gelten mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.

Beginnen Sie den Abgleich an der Packung selbst: Übernehmen Sie den ausgeschriebenen Namen und die vollständige Zulassungsnummer samt hinterem Nummernteil und vergleichen Sie genau diesen Eintrag mit der Tabelle oben. ARESIN NEO und FLEET haben eigene Nummern (008286-60 und 008859-60); suchen Sie sie unter diesen Nummern, nicht unter der Nummer des Ursprungsmittels. Ein ähnlich klingender Handelsname reicht nicht. Bei einer Packung aus dem Parallelhandel halten Sie deren Kennzeichnung zusammen mit dem deutschen Referenzmittel bereit.

Ein Mittel, das aufgrund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Mittel noch angewandt werden darf. Für Mittel mit Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die 18-Monats-Frist entsprechend.

Auslaufende Mittel in der BVL-Datenbank

Die Anleitung zur BVL-Produktsuche führt durch die Suche nach Zulassungsnummer. Die BVL-API wird derzeit monatlich aktualisiert; das Aktualisierungsdatum steht in der Tabelle STAND.

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Notieren Sie für Ihren Bestandsabgleich Abrufdatum und Datenstand. Finden Sie ein Mittel nicht oder widersprechen sich zwei Quellen, schreiben Sie beide Fundstellen auf und vergleichen Sie Produktnummer, Gegenstand der Entscheidung und Datum. Prüfen Sie, ob der spätere Bescheid Ihre konkrete Produktnummer nennt. Wenn Sie bei der Behörde oder Beratung nachfragen, nennen Sie die geplante Anwendung dazu.

Restbestand in der Aufbrauchphase planen

Eine Aufbrauchfrist ist kein Auftrag, übrige Ware auszubringen. Trennen Sie die Frage „Bis wann darf ich?“ von der Frage „Für welchen Behandlungsbedarf brauche ich das Mittel?“. Ordnen Sie jeder geplanten Maßnahme Kultur, Fläche und die vorgesehene Anwendung zu und stimmen Sie erst dann die benötigte Menge mit dem Bestand ab.

Nach Fristablauf: Beseitigungspflicht nach § 15 PflSchG

Mittel mit einem Wirkstoff, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert wurde, sind unverzüglich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den darauf erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen, sobald die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist. Bei den Flufenacet-Mitteln sind eventuelle Reste nach dem 10. Dezember 2026 entsorgungspflichtig.

Kennzeichnen Sie solche Bestände in Ihrer Lagerorganisation eindeutig, nehmen Sie die Gebinde aus der Bereitstellung für Arbeitsaufträge und lagern Sie sie getrennt von Ware, die noch einsetzbar ist. Halten Sie für jedes Gebinde fest, um welche Packung es sich handelt und warum es ausgesondert wurde. Rechnungen und alte Spritzpläne helfen, Bestände und frühere Anwendungen zuzuordnen.

Rückgabe an den Zulassungsinhaber

Nach Beendigung der Zulassung ist die Rückgabe an den Zulassungsinhaber, den Einführer oder dessen Vertreter sowie an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig (§ 27 Absatz 1 PflSchG). Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.

Das BVL soll die Rückgabe anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen hat oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf vorgelegen hätten. Zulassungsinhaber, Einführer und deren Vertreter müssen zurückgegebene Mittel dann unverzüglich annehmen (§ 27 Absatz 2).

Fragen Sie vor einer freiwilligen Rückgabe beim vorgesehenen Empfänger nach, ob er sie in dieser Rolle abwickelt und wie er die Ware zuordnet. Nennen Sie Produkt, Nummer, Verpackung und Anlass. Vereinbaren Sie Annahme und Kosten vor der Rücklieferung und halten Sie die Übergabe in Ihrer Bestandsführung als Abgang fest. Behandeln Sie die vereinbarte Rückgabe getrennt von einer behördlichen Rückgabeanordnung.

Entsorgung über das PRE-SYSTEM

Das PRE-SYSTEM nimmt unabhängig vom Hersteller alle unbrauchbaren Pflanzenschutzmittel zurück, darunter Mittel mit abgelaufener Zulassung und beendeter Aufbrauchfrist, verbotene Mittel und Mittel, die zum Beispiel durch Frost nicht mehr anwendbar sind. Auch Reinigungsmittel, Öle, Dünger, Farben, Spritzgerätefilter, Spritzdüsen und nicht mehr verwendbares gebeiztes Saatgut werden bei Bedarf angenommen.

Die Abgabe kostet 3,15 € je kg zuzüglich MwSt und wird ausschließlich per Rechnung bezahlt. Die Sonderabfalltransporter nehmen höchstens eine Tonne pro Anlieferer an; für größere Mengen vereinbart die RIGK GmbH über die kostenlose Hotline 0800 3086001 Abholung, Entsorgung und Kosten individuell. Dieselbe Hotline berät bei akutem Entsorgungsbedarf oder wenn keine Sammelstelle erreichbar ist.

Angeliefert wird in einem dichten, verschlossenen Behälter, am besten im Originalgebinde mit Originalverschluss und dem Etikett des Originalmittels, in dem das Mittel unvermischt geblieben ist; andernfalls in einer flüssigkeitsdichten, chemikalienbeständigen Umverpackung. Der Anlieferer erhält den Original-Übernahmeschein, der als abfallrechtlicher Nachweis dient. Nach der Sammlung werden die Mittel in dafür genehmigten Sonderabfall-Verbrennungs- oder Behandlungsanlagen entsorgt.

Der Anlieferer ist für Ladungssicherung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beim Transport verantwortlich; das PRE-SYSTEM übernimmt die Verantwortung mit der Annahme an der Sammelstelle. Ob eine abfallrechtliche Erzeuger-Nummer oder Anzeige nötig ist, hat der Anlieferer in eigener Verantwortung zu ermitteln; ein Landwirt, der weniger als zwei Tonnen gefährlichen Abfall pro Jahr produziert oder befördert, braucht keine.

Bereiten Sie für das Gespräch mit dem Entsorger eine Beschreibung des Bestands vor: Mittel, Zustand der Gebinde und Menge. Beschreiben Sie beschädigte oder unbekannte Verpackungen ausdrücklich, und klären Sie den Annahmeweg, bevor Sie die Lieferung zusammenstellen.

Aufzeichnung nach § 11 PflSchG

Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes führt die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen. Die Aufzeichnungen der beruflichen Verwender dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden.

Tragen Sie die letzte Behandlung mit dem Mittel im Pflanzenschutzjournal ein. Den danach entsorgten Rest buchen Sie getrennt als Lagerabgang und heften den Entsorgungsbeleg (Übernahmeschein) dazu.

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