In der Steiermark werden Pflanzenschutzanwendungen innerhalb von zwei Tagen aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen bleiben mindestens drei Jahre ab dem Verwendungsdatum erhalten. § 3 Absatz 8 erfasst auch Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen. Die Landwirtschaftskammer bietet dazu eine Excel-Vorlage mit Informationen zu EPPO und BBCH an. [1][1][1][2]
Diese Anleitung verbindet die örtlichen Fristen mit dem Ausfüllen der Vorlage und der Zuordnung Ihrer Schläge. Halten Sie die verwendete Arbeitsmappe, die Flächenliste und die Angaben zur tatsächlich ausgeführten Behandlung nebeneinander bereit. Beginnen Sie anschließend bei der jeweiligen Anwendung.
Die Vorlage der Landwirtschaftskammer finden
Im Artikel „Pflanzenschutz: Präzise aufzeichnen“ stellt die LK Steiermark die Datei „Vorlage Aufzeichnungen PSM“ als XLSX bereit. Die Beschreibung nennt Informationen zu EPPO und BBCH auf Seite 2. [2]
Legen Sie vor der ersten Eingabe eine Arbeitskopie für Ihren Betrieb an. Geben Sie ihr einen Namen mit Jahr und Betrieb und lassen Sie die heruntergeladene Blankofassung getrennt davon liegen. So kann eine spätere Aktualisierung zuerst mit der leeren Ausgangsdatei verglichen werden. Notieren Sie für Ihre Ablage, welche Vorlage Sie tatsächlich verwenden.
Lesen Sie die Hinweise zum Tabellenaufbau, bevor Sie Spalten umbenennen oder ausblenden. Prüfen Sie anschließend, ob Ihre üblichen Behandlungen mit der vorgesehenen Einheit darstellbar sind. Bei einer Weitergabe an Mitarbeitende sollte dieselbe Arbeitsfassung verwendet werden, damit nicht mehrere voneinander abweichende Kopien entstehen.
Produkt und Fläche in einem Vorgang erfassen
Die Kammer nennt Grundstücksbezeichnung mit Georeferenzierung gemäß Mehrfachantrag, Schlaggröße, Kultur samt EPPO, Entwicklungsstadium, Produkt mit Registernummer, Aufwand beziehungsweise Konzentration und Brühmenge sowie das Datum. Die Uhrzeit wird für relevante Anwendungsbeschränkungen angesprochen. [2][3]
Übernehmen Sie Produktbezeichnung und Nummer als zusammengehörige Angaben. Vergleichen Sie die Ortsreferenz mit Ihrer Flächenliste und unterscheiden Sie den Ort von dessen behandeltem Umfang. Prüfen Sie bei einer kopierten Zeile, ob Datum, Kultur und tatsächlich verwendete Menge für den neuen Vorgang stimmen. Lassen Sie eine Abkürzung nur dann stehen, wenn ihre Bedeutung in Ihrer Ablage eindeutig erklärt ist.
Die allgemeine AMA-Feldliste unterscheidet Oberflächen, geschlossene Räume und Saat- beziehungsweise Pflanzenvermehrungsmaterial. Der Umfang einer Saatgutbehandlung wird unter anderem in Kilogramm, Tonnen oder als Samenanzahl dargestellt. Für solche Fälle ist die passende Verwendungsart vor der Mengenübertragung festzulegen. [4][4]
Gleichbehandelte Schläge zusammenfassen
Mehrere Flächen können laut LK Steiermark grundsätzlich zusammengefasst werden, wenn sie im Rahmen einer Maßnahme ident behandelt werden: gleiches Produkt, gleiche Aufwandmenge je Hektar, gleiche Kultur und gleiches Datum. Entscheidend bleibt, dass die konkret betroffenen Feldstücke und Schläge eindeutig aus der Dokumentation hervorgehen. [2]
| Vergleich vor der Sammelerfassung | Ihre Kontrollfrage |
|---|---|
| Produktidentität | Wird tatsächlich dasselbe Mittel dokumentiert? |
| Aufwand je Hektar | Stimmen Wert und Einheit überein? |
| Kultur | Ist die Kultur für alle aufgeführten Schläge ident? |
| Verwendungsdatum | Gehören die Vorgänge zum selben Tag? |
| Flächenzuordnung | Ist jede betroffene Fläche einzeln wiederzufinden? |
Die Vergleichsmerkmale stammen aus der Kammererläuterung. Verwenden Sie die Tabelle als Prüfschritt, bevor eine Sammelzeile abgeschlossen wird. Prüfen Sie nach einer Änderung erneut, ob die darin enthaltenen Flächen weiterhin dieselben Voraussetzungen erfüllen. [2]
EPPO und BBCH nach Anwendungsjahr einordnen
Für das Anwendungsjahr 2026 erläutert die LK-Klarstellung, dass auch die deutsche Kulturbezeichnung genügt und das BBCH-Stadium nicht kontrollrelevant ist. Die Registernummer bleibt Teil der Dokumentation. Die allgemeine AMA-Feldliste nennt das Entwicklungsstadium, sofern relevant. [3][3][4][4]
Nutzen Sie die Erläuterungen in der Vorlage zum fachlichen Zuordnen. Legen Sie für die nächste Saison eine neue Jahresdatei an und kontrollieren Sie deren Spalten bewusst. Eine für 2026 beschriebene Erleichterung sollte nicht unbeachtet als dauerhafte Einstellung in jede künftige Datei übernommen werden. Bewahren Sie die Kulturbezeichnung auch dort verständlich auf, wo ein Code verwendet wird.
Zwei Tage und 30. Jänner auseinanderhalten
Die örtliche Erstaufzeichnung innerhalb von zwei Tagen steht neben dem technischen Schritt der elektronischen Umwandlung. § 22b nimmt Anwendungen des Jahres 2026 von dieser Umwandlung aus. Für zunächst anders erfasste Verwendungen der Jahre 2027 bis 2029 nennt die Bestimmung spätestens den 30. Jänner des Folgejahres. [1][5][5]
Fristenbeispiel: Eine Anwendung aus dem Jahr 2027 wird innerhalb der Zweitagesfrist erfasst. Für ihre spätere elektronische Umwandlung nach der Jahresregel ist der letzte Termin der 30. Jänner 2028. Der Jahreswechsel verschiebt die ursprüngliche Eintragsaufgabe nicht. [1][5]
Führen Sie intern getrennte Statusfelder für Erfassung, fachlichen Abgleich und Übertragung. Prüfen Sie zum Jahresabschluss, ob jede Ausgangsnotiz in der elektronischen Datei enthalten ist. Ein verständlicher Dateiname und eine abgeschlossene Kontrollliste helfen dabei, Arbeitskopien von der endgültig abgelegten Fassung zu unterscheiden.
Was beim ausgelagerten Pflanzenschutz hinzukommt
Die steirische Pflicht gilt auch für Verfügungsberechtigte, die eine berufliche Anwendung veranlassen. Vereinbaren Sie deshalb den Austausch der Anwendungsdaten mit dem Dienstleister. [1]
Legen Sie das erhaltene Protokoll unverändert ab und gleichen Sie es anschließend mit den eigenen Feldstücken und Schlägen ab. Beantworten Sie jede Rückfrage zum tatsächlich ausgeführten Vorgang, bevor der Eintrag als fertig markiert wird. Ein Sammelprotokoll sollte die betroffenen Orte eindeutig auflösen. Die Dienstleisteranleitung beschreibt den Informationsfluss zwischen Auftrag, Anwendung und eigener Jahresablage.
Datei und Ausgangsunterlagen erhalten
Die mindestens dreijährige Aufbewahrung rechnet in der steirischen Bestimmung ab dem Datum der Verwendung. Behalten Sie dieses Datum im Datensatz und verwechseln Sie es bei einem Export nicht mit dem Speicherdatum einer Datei. [1]
Prüfen Sie nach einer Sicherung, ob sich die Arbeitsmappe öffnen und eine ausgewählte Behandlung wiederfinden lässt. Halten Sie die Ausgangsnotizen, Fremdprotokolle und Ihre Flächenzuordnung gemeinsam verfügbar. Für den Programmvergleich steht die Softwareübersicht bereit; die Aufbewahrungsanleitung vertieft den Umgang mit abgeschlossenen Jahren.
Die örtliche Produktprüfung mit der Vorlage verbinden
Die steirische Kammerbeschreibung nennt die Registernummer zusammen mit der Produktbezeichnung. Zusätzlich verlangt § 3 die Verwendung der bezeichneten im österreichischen Register eingetragenen Mittel unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist. Das amtliche Register erläutert die spezifischen Indikationen nach Kultur, Schaderreger und zulässiger Anwendung. Ordnen Sie diese Prüfung der tatsächlich ausgeführten Behandlung zu. [1][6]
Für Ihre Arbeitsmappe hilft eine klare Trennung zwischen Produktverzeichnis und Anwendungszeile. Das Verzeichnis erklärt die eindeutige Identität; die einzelne Zeile fügt Zeitpunkt, behandelten Ort und Menge hinzu. Prüfen Sie bei einer wiederholten Maßnahme, ob eine übernommene Produktangabe weiterhin den tatsächlich verwendeten Artikel bezeichnet. Ein ähnlicher Name in einer älteren Datei sollte nicht stillschweigend als identisch behandelt werden.
Beim Kulturabgleich erläutert das BAES ein hierarchisches System von Einzelkulturen und Kulturgruppen. Das Feld „Kultur/Objekt Einschränkungen“ begrenzt den jeweiligen Anwendungsumfang zusätzlich. Lesen Sie eine Gruppenbezeichnung deshalb zusammen mit den zugeordneten Textbedingungen. [6][6]
Bewahren Sie bei einem dokumentierten Abgleich die Verbindung zur Anwendungszeile auf. Eine Notiz „geprüft“ ist für eine spätere Bearbeitung weniger aussagekräftig als eine bezeichnete Produktnummer mit Kultur- und Vorgangsbezug. Halten Sie fest, welche tatsächliche Verwendung betrachtet wurde. Für die Übertragung in eine Sammelerfassung vergleichen Sie anschließend nochmals Produkt, Aufwand je Hektar, Kultur, Datum und die betroffenen Schläge. Die Kammer nennt genau diese Übereinstimmungen als Grundlage der beschriebenen Zusammenfassung. [2]
