# Aufzeichnungspflicht: kleine Betriebe, Nebenerwerb und Dienstleister

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Reviewed: 2026-10-23

Wer Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet, muss die Anwendungen dokumentieren. Die LfL beschreibt den Personenkreis unabhängig von Betriebsgröße und behandelter Fläche. Dazu gehören auch Beschäftigte und Selbstständige, die Mittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einsetzen. [^1]

## Prüfen Sie die Tätigkeit statt der Betriebsbezeichnung

Beschreiben Sie zuerst den konkreten Vorgang: Wer hat ein Pflanzenschutzmittel angewendet und in welchem beruflichen Zusammenhang? Die LfL erläutert die berufliche Verwendung anhand von Land- und Forstwirten, Gärtnern, Hausmeistern und Beschäftigten kommunaler Bauhöfe. Der Begriff ist deshalb weiter als die Eigentümerin eines Hofs oder der Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens. [^1]

Für die betriebliche Klärung ist ein kurzer Satz hilfreicher als ein Etikett wie Kleinstbetrieb oder Hobbyfläche. Schreiben Sie beispielsweise auf, welche Rolle die ausführende Person hat und wofür sie das Mittel eingesetzt hat. Das ist eine Methode zur Einordnung, keine neue Rechtsdefinition. Unbekannte Einzelheiten zu einer besonderen Tätigkeit sollten mit der zuständigen Landesstelle geklärt werden; die Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht. [^5]

## Entscheidungstabelle für typische Konstellationen

Die Tabelle ordnet typische berufliche Rollen anhand der LfL-Erläuterung und der Zusammenführungspflicht nach § 11 ein. [^1][^3]

| Konstellation | Einordnung | Nächster Klärungsschritt |
| --- | --- | --- |
| Berufliche Anwendung auf kleiner Fläche | Größe allein befreit nicht | Aufzeichnung der Anwendung organisieren |
| Berufliche Anwendung als zusätzliche Tätigkeit | Maßgeblich ist die berufliche Verwendung | Eigene Rolle und tatsächliche Ausführung festhalten |
| Anwendung durch Beschäftigte | Von der LfL als berufliche Anwender einbezogen | Person und betrieblichen Eintrag zusammenbringen |
| Selbstständige Ausführung | Von der beruflichen Definition umfasst | Eigene Aufzeichnung und Übergabe abstimmen |
| Betriebsleitung mit mehreren Anwendern | Flächenaufzeichnungen sind zusammenzuführen | Zuständigkeit für Eingang und Ablage bestimmen |

## Auch kleine beruflich bewirtschaftete Flächen dokumentieren

Wer eine kleine Fläche bewirtschaftet, sollte die fehlende Betriebsgröße nicht mit einer fehlenden beruflichen Tätigkeit gleichsetzen. Die LfL erläutert ausdrücklich die Unabhängigkeit von der Größe des Betriebs und der behandelten Fläche. Erfassen Sie deshalb berufliche Anwendungen auch auf kleinen Obstflächen, Rebparzellen oder einzelnen Schlägen. [^1]

Für die eigene Ablage können Sie die Dokumentation klein halten, ohne Angaben zu streichen: ein verständlicher Ortsschlüssel, ein einheitlicher Eintrag und eine auffindbare Datei. Wie Sie das im Einzelnen gestalten, ist eine organisatorische Entscheidung. Welche fachlichen Informationen erforderlich sind, erklärt die [Anleitung zu Pflichtangaben](/de/pflichtangaben-pflanzenschutz-dokumentation/). Die dort aufgeführten Felder beruhen auf der LfL-Erläuterung. [^1]

## Ausführende Person und Betriebsleitung haben verschiedene Aufgaben

Die ausführende Person gehört in den Datensatz. Die LfL nennt dazu Vor- und Nachnamen des Anwenders. Die Betriebsleitung muss die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenführen. Das sind zusammenhängende, aber unterschiedliche Informationen: Wer hat gearbeitet, und wer führt die Unterlagen des Betriebs zusammen? [^1][^3]

Legen Sie intern fest, wie Beschäftigte ihre Einträge abgeben und wer Rückfragen zu einem bestimmten Arbeitsvorgang beantwortet. Bei Vertretungen sollte erkennbar bleiben, wer die Anwendung ausgeführt hat. Verwenden Sie dafür keine bloße Sammelbezeichnung, wenn dadurch die Person unklar wird.

## Wenn ein Lohnunternehmen die Behandlung übernimmt

Nach den Hinweisen des Pflanzenschutzdienstes Niedersachsen gewähren Dienstleister dem Auftraggeber unverzüglich Zugang zu den Aufzeichnungen beziehungsweise stellen eine Kopie bereit. Niedersachsen erläutert die Aufzeichnung auf Dienstleisterseite und die Weitergabe an den Kunden. Die Beauftragung hebt außerdem die Zusammenführung der Betriebsunterlagen nach § 11 nicht auf. [^2][^3]

Fragen Sie bei der Auftragsabsprache deshalb konkret nach dem Anwendungsprotokoll. Vereinbaren Sie den Empfänger, die Zuordnung zu Ihren Flächen und den Umgang mit Rückfragen. Lassen Sie sich die tatsächlich ausgeführten Angaben übergeben. Eine Bestellliste oder Rechnung sollte nicht als Ausgangspunkt für das Schätzen von Datum, Mittel oder Menge dienen. Wie diese Übergabe im regionalen Hinweis erläutert wird, beschreibt die [Seite für Niedersachsen](/de/pflanzenschutz-dokumentation-niedersachsen/).

## Eigene Anwendungen mit Leafwrit aufzeichnen

Leafwrit hält Pflanzenschutzanwendungen im mobilen Journal fest. Die Erfassung funktioniert ohne Netz, frühere Behandlungen lassen sich für neue Einträge übernehmen und Aufzeichnungen nach Länderprofil exportieren. Nutzen Sie beim Erfassen den Namen der ausführenden Person und eine verständliche Zuordnung zu Ihrem Betrieb.

[Für Leafwrit vorregistrieren](/pre-register/de/).

## Anwendung für andere vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen

§ 10 PflSchG verlangt die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn Pflanzenschutzmittel für andere angewendet werden; gelegentliche Nachbarschaftshilfe ist dort ausgenommen. Die Vorschrift nennt die für den Betriebssitz und den Tätigkeitsort zuständigen Behörden. Für Niedersachsen beschreibt der Pflanzenschutzdienst die Anzeige beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer. [^4][^2]

Organisieren Sie die Tätigkeitsanzeige und die Dokumentation ausgeführter Anwendungen als getrennte Arbeitsschritte. Die Aufzeichnungspflicht beruflicher Anwender und die Zusammenführung der betrieblichen Unterlagen bleiben der Maßstab für das Journal. Benennen Sie bei einem übernommenen Auftrag sowohl die ausführende Person als auch die betroffenen Kundenflächen. [^1][^3]

Vereinbaren Sie für die Zusammenarbeit einen festen Unterlagenweg. Notieren Sie die empfangende Person, den Ablageort und den Kontakt für sachliche Rückfragen. Lassen Sie den ersten übergebenen Datensatz gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchgehen. Nehmen Sie dabei besonders die Produktidentität, die tatsächliche Menge und den behandelten Umfang in den Blick.

## Werkzeugwahl und Jahreswechsel ändern den Personenkreis nicht

§ 11 lässt die schriftliche Führung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu. Niedersachsen erläutert die elektronische, maschinenlesbare Form ab 1. Januar 2027 und die bereits geltenden erweiterten Angaben. Diese Umstellung betrifft die Art der Aufzeichnung. Aus der Papiererlaubnis entsteht keine Befreiung für berufliche Anwender. [^3][^2]

Zum Abschluss prüfen Sie Ihren Betrieb anhand eines tatsächlichen Vorgangs: Ist die Rolle der Person geklärt, ist deren Name im Eintrag vorhanden, erreicht das Protokoll die Betriebsleitung und bleibt es auffindbar? Halten Sie verbleibende Unklarheiten schriftlich fest. Für die Folgen fehlender oder unvollständiger Unterlagen verweist der [Bußgeldleitfaden](/de/pflanzenschutz-aufzeichnung-bussgeld/) auf den konkreten Aufzeichnungstatbestand. Den Überblick über die übrigen Themen finden Sie im [Deutschland-Hub](/de/).

## Beschäftigte und Auszubildende eindeutig benennen

Die LfL stellt klar: Dokumentiert wird die Person, die die Anwendung durchgeführt hat. Bei einem beschäftigten Fahrer eines Lohnunternehmens gehört dessen Name in den Eintrag. Bringt ein Auszubildender das Mittel aus, ist zusätzlich der verantwortliche Ausbilder anzugeben. Diese Angaben ergänzen den Zusammenhang zwischen dem ausführenden Menschen und der betrieblichen Sammlung der Aufzeichnungen. [^1]

Führen Sie für die interne Übergabe eine übersichtliche Kontaktliste. Erklären Sie darin verwendete Namenskürzel, ordnen Sie Vertretungen zu und aktualisieren Sie den Ansprechpartner bei Personalwechseln. Lassen Sie in den eigentlichen Aufzeichnungen die Namen stehen, die zur damaligen Anwendung gehören. Eine später geänderte Zuständigkeit für die Ablage sollte den ursprünglichen Arbeitsvorgang weiterhin verständlich lassen.

## Saatgutbeizung und Aussaat unterscheiden

Die LfL erläutert einen weiteren konkreten Anwendungsfall: Die Aussaat bereits gebeizt gelieferten Saatguts ist keine Pflanzenschutzmittelanwendung. Die Beizung oder Inkrustierung unbehandelten Saatguts auf dem Hof ist dagegen eine dokumentationspflichtige Anwendung. Bei einer Beizung im eigenen Betrieb wird die behandelte Saatgutmenge anstelle der Anwendungsfläche erfasst. [^1]

Ordnen Sie deshalb bei der betrieblichen Aufgabenverteilung genau zu, welcher Arbeitsschritt durchgeführt wurde. Legen Sie Beizprotokolle zu den entsprechenden Chargenunterlagen und beschreiben Sie die ausgeführte Tätigkeit eindeutig. Für die Feldbelegung bei solchen Mengenbezügen hilft die [Ausfüllanleitung](/de/pflichtangaben-pflanzenschutz-dokumentation/).

Formulieren Sie für ungeklärte Zuständigkeiten eine kurze Übergabefrage: Wer ergänzt fehlende Namensangaben, wer bestätigt den Empfang und wo findet die Vertretung das Ausgangsprotokoll? Kennzeichnen Sie diese Absprache als organisatorische Arbeitshilfe.

### Gilt die Dokumentation auch auf kleinen Flächen?

Ja. Für berufliche Anwender beschreibt die LfL die Pflicht unabhängig von Betriebsgröße und behandelter Fläche. [^1]

### Wessen Name gehört bei einer Fremdleistung in die Aufzeichnung?

Der Name der tatsächlich ausführenden Person, auch wenn sie beim Lohnunternehmen beschäftigt ist. [^1]

### Wer führt die Betriebsunterlagen zusammen?

Die Leitung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs führt die Flächenaufzeichnungen unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen. [^3]

### Muss die Beizung im eigenen Betrieb dokumentiert werden?

Ja. Die LfL unterscheidet die dokumentationspflichtige Beizung auf dem Hof von der Aussaat bereits gebeizt gelieferten Saatguts. [^1]

## Sources

- [LfL: Dokumentation und Pflichtangaben](https://www.lfl.bayern.de/ips/recht/030358/), read 2026-10-23
- [Pflanzenschutzdienst Niedersachsen: Aufzeichnungen ab 2026 und 2027](https://www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de/pflanzenschutz/news/29578_Dokumentationspflicht_von_Pflanzenschutzmittel-Anwendungen_Neue_Vorgaben_ab_2026), read 2026-10-23
- [PflSchG § 11: Aufzeichnungen](https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__11.html), read 2026-10-23
- [PflSchG § 10: Anzeige bei Anwendung für andere](https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__10.html), read 2026-10-23
- [Pflanzenschutzgesetz: vollständiger Gesetzestext](https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/BJNR014810012.html), read 2026-10-23
