# Düngung dokumentieren: Pflichtfelder und Fristen 2026

URL: https://leafwrit.com/de/duengung-dokumentation-vorlage/
Reviewed: 2026-10-29

**Dokumentieren Sie eine Düngungsmaßnahme spätestens 14 Tage nach der Ausführung**, wenn Ihr Betrieb der Aufzeichnungspflicht unterliegt. Erfassen Sie den Düngebedarf vorher, die Ausbringung danach und bilden Sie anschließend die Jahressumme. Die aktuellen Anforderungen stehen in [§ 10 Düngeverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/__10.html).

Gleichen Sie in Niedersachsen Ihre Termine mit der [Übersicht zum Düngejahr 2026, Stand 07.10.2026](https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/35862_Aufzeichnungs-_und_Meldepflichten_gem._DueV_NDuengGewNPVO_und_StoffBilV) ab. Für die Jahressummen verwenden Sie [Anlage 5 DüV](https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/anlage_5.html).

## Vorher den Düngebedarf, nachher die Ausbringung festhalten

Die Angaben zu jeder Düngungsmaßnahme, auch zur Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, sind spätestens 14 Tage nach der Maßnahme aufzuzeichnen. Zeichnen Sie vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen den ermittelten Düngebedarf und die zugrunde liegenden Berechnungen auf. Erfassen Sie nach der Ausbringung die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Grundlage sind § 10 Absätze 1 und 2. Übernehmen Sie einen geplanten Einsatz deshalb nicht ungeprüft als erledigte Maßnahme.

## Die gesetzlichen Angaben Zeile für Zeile zuordnen

Erfassen Sie für jede Ausbringung die Angaben aus § 10 Absatz 2, bezogen auf den Schlag, die Bewirtschaftungseinheit oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen.

| Gesetzliche Angabe | So bereiten Sie den Eintrag vor |
| --- | --- |
| Eindeutige Bezeichnung des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit | Verwenden Sie eine feste Flächenkennung und ergänzen Sie bei Bedarf den gebräuchlichen Namen. |
| Größe der zugeordneten Fläche | Übernehmen Sie die geprüfte Flächenangabe mit ihrer Einheit. |
| Art des aufgebrachten Stoffes | Verbinden Sie die Produkt- oder Stoffbezeichnung mit dem passenden Beleg. |
| Menge des aufgebrachten Stoffes | Halten Sie fest, ob Ihre Arbeitsrückmeldung eine Gesamtmenge oder eine flächenbezogene Menge nennt. |
| Gesamtstickstoff und Phosphat | Ordnen Sie die Nährstoffmengen genau derselben Maßnahme zu. |
| Verfügbarer Stickstoff bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln | Führen Sie diesen Wert zusätzlich zum Gesamtstickstoff. |

### Zusätzliche Angaben bei Weidehaltung

Erfassen Sie bei Weidehaltung zusätzlich die Weidetage sowie Art und Zahl der gehaltenen Tiere. Die Aufzeichnung erfolgt nach Abschluss der Weidehaltung. Ordnen Sie diese Angaben den betroffenen Flächen zu und halten Sie den Verlauf verständlich zusammen.

### Zusätzliche Angaben bei tierischen Ausgangsstoffen

Bringen Sie Stoffe mit Fleischmehl, Knochenmehl oder Fleischknochenmehl aus, erstellen Sie innerhalb eines Monats die Zusatzaufzeichnungen nach § 10 Absatz 4. Erfasst werden Schlagbezeichnung, Lage, Größe und Kultur, Stoffart und Menge sowie Ausbringungsdatum. Hinzu kommen der Inverkehrbringer, der gekennzeichnete tierische Stoff und bei Düngemitteln die Typenbezeichnung. Beachten Sie diesen Absatz zusätzlich zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten. Auch diese Unterlagen unterliegen der siebenjährigen Aufbewahrung nach Absatz 5.

## Jahressummen und Meldefrist auseinanderhalten

Der ermittelte Düngebedarf und der Nährstoffeinsatz werden nach § 10 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahres zur jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammengefasst. Verwenden Sie dafür den Aufbau der Anlage 5, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020, 854–855).

In Niedersachsen müssen die Gesamtsummen für das Düngejahr 2026 bis **31.03.2027** vorliegen. Melden Sie die Daten bis **30.06.2027** über ENNI. Dazu fassen aufzeichnungspflichtige Betriebe den für die einzelnen Flächen ermittelten Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammen und summieren die aufgebrachten Nährstoffmengen zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz auf. Im Prüfungsfall muss die Dokumentation der Düngung für den Gesamtbetrieb des Düngejahres 2026 ab dem 01.04.2027 auf dem Betrieb vorliegen.

Schlagbezogen zeichnen Sie Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger auf. Bei mineralischen Düngemitteln sind das Stickstoff (N) und Phosphat (P₂O₅). Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln kommen Stickstoff als N-Gesamt, N-verfügbar und N-Ausnutzung hinzu, ebenfalls zusammen mit Phosphat.

## Den amtlichen Aufbau für die Jahressumme verwenden

Die Jahreszusammenstellung des betrieblichen Nährstoffeinsatzes folgt dem Aufbau der [Anlage 5 der DüV](https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/anlage_5.html). Sie enthält die eindeutige Betriebsbezeichnung, die Betriebsgröße in Hektar, Beginn und Ende des Düngejahres sowie das Erstellungsdatum. Der gesamtbetriebliche Düngebedarf wird getrennt für Stickstoff und Phosphat angegeben.

Die tatsächlich aufgebrachten Nährstoffe stehen in den gedruckten Kategorien, Stickstoff und Phosphat in getrennten Spalten, mit Summenzeilen darunter. Verwechseln Sie diese Jahreszusammenstellung nicht mit der Aufzeichnung einer einzelnen Ausbringung.

### Die Kategorien der jährlichen Übersicht

Die Anlage trägt den Titel „Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P₂O₅) für das Düngejahr“. Der erste Teil erfasst die Daten des Betriebs, der zweite die im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe in einer Tabelle mit den Spalten Stickstoff (kg N) und Phosphat (kg P₂O₅). Abfälle zur Beseitigung stehen dort mit dem Verweis auf § 28 Absatz 2 oder 3 KrWG.

Die Jahresübersicht trennt mineralische Düngemittel, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Weidehaltung und sonstige organische Düngemittel. Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel haben je eine eigene Zeile. Auf der Stickstoffseite stehen außerdem der verfügbare Stickstoff und die Stickstoffbindung durch Leguminosen.

### Die Summenspalten der Anlage 5

Die Anlage weist getrennte Summen aus für Gesamtstickstoff, Phosphat und verfügbaren Stickstoff, dazu die Summe Gesamtstickstoff in kg N je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nach § 6 Absatz 4. Abfälle zur Beseitigung und sonstige Stoffe haben eigene Kategorien.

### Vorlage prüfen: Welche Aufgabe bildet sie ab?

Prüfen Sie bei einer Vorlage, ob sie Einzelmaßnahmen, Bedarfsermittlung oder den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz abbildet. Eine einzelne Rechnung ohne Schlagbezug und Nährstoffaufteilung enthält die Angaben nach § 10 Absatz 2 nicht vollständig.

### Gründe und Nährstoffgehalte festhalten

Überschreiten Sie den ermittelten Düngebedarf nach § 3 Absatz 3 Satz 3, zeichnen Sie nach § 10 Absatz 1 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf auf. Düngemittel dürfen nur aufgebracht werden, wenn ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat vorher bekannt sind. Dokumentieren Sie auch die Nährstoffgehalte und deren Ermittlungsverfahren. Die Grundlage kann die vorgeschriebene Kennzeichnung, Daten der Landesstelle oder eine wissenschaftlich anerkannte Messmethode sein. Halten Sie diese Nachweise zusammen mit der Bedarfsberechnung bereit.

## Niedersachsen: Meldung über ENNI

Aufzeichnungspflichtig sind die in § 10 der Düngeverordnung genannten Betriebe. Über ENNI melden sie Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der Düngungsmaßnahmen und die Einhaltung der 170-kg-N-Grenze; dazu bietet die Düngebehörde das Formular „Entscheidungshilfe zur Aufzeichnungs- und Meldepflicht nach DüV“. Die Düngebedarfsermittlung liegt je Schlag vor der ersten Düngung vor. Die Einhaltung der Betriebsobergrenze (170 kg N nach § 6 Absatz 4 DüV) wird bis 30.06.2027 gemeldet.

In Niedersachsen melden aufzeichnungspflichtige Betriebe die Düngungsdokumentation schlagbezogen, gegebenenfalls einschließlich Weidetagebuch, oder als betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes. Eine Kombination beider Varianten ist in ENNI ausgeschlossen.

Für die Obergrenze erfassen Sie den durchschnittlichen Tierbestand und die Stickstoffausscheidungswerte je belegtem Platz. Hinzu kommen Aufnahme und Abgabe organischer beziehungsweise organisch-mineralischer Düngemittel.

Als Düngejahr 2026 gelten in Niedersachsen das Kalenderjahr 2026 oder das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Die Düngebehörde und die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer empfehlen allen Betrieben, das Düngejahr im Kalenderjahr zu führen. Ein Bezugszeitraum muss durchgehend einheitlich bleiben; beim zulässigen Wechsel darf keine zeitliche Lücke entstehen. Aufeinanderfolgende Düngejahre überlappen dann.

## Ausnahmen aus § 10 nicht aus einer einzigen Betriebszahl ableiten

Für bestimmte Flächen gelten die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Dazu zählen Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul- und Rebschulflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus. Prüfen Sie bei kleinen Betrieben zusätzlich die Kombination aus Flächengröße, besonderen Kulturen, Stickstoffanfall und übernommenen Düngemitteln.

Die Flächenausnahme umfasst auch Strauchbeeren- und Baumobstflächen sowie schnellwüchsige Forstgehölze zur energetischen Nutzung. Ordnen Sie diese Kulturen bei gemischten Betrieben den tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu.

### Weideflächen und Kleinbetriebe im Einzelnen prüfen

Ausschließlich beweidete Flächen sind nach § 10 Absatz 3 von diesen Aufzeichnungen ausgenommen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Der jährliche Stickstoffanfall aus tierischem Wirtschaftsdünger darf höchstens 100 Kilogramm je Hektar betragen und zusätzliche Stickstoffdüngung muss unterbleiben. Daneben erfasst die Vorschrift Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Stickstoff- oder Phosphatmengen aufbringen. Diese Tatbestände sind von der Kleinbetriebsregel getrennt.

Die Kleinbetriebsregel verbindet mehrere Voraussetzungen: weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Abzug der genannten Ausnahmeflächen; höchstens zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren; höchstens 750 Kilogramm jährlicher Stickstoffanfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern im Betrieb; keine Übernahme und Ausbringung der dort bezeichneten fremden Wirtschaftsdünger oder organischen beziehungsweise organisch-mineralischen Gärrückstände.

## Stickstoff und Phosphat mit der richtigen Einheit übertragen

Erfassen Sie Stickstoff als Kilogramm N und Phosphat als Kilogramm P₂O₅. Diese Einheiten gelten für Bedarf und Nährstoffeinsatz in der Jahresübersicht. Übertragen Sie den Phosphorwert eines Belegs deshalb erst nach Prüfung seiner chemischen Bezugsform. Halten Sie Gesamtstickstoff und den verfügbaren Anteil organischer Dünger in getrennten Spalten. So bleibt die Aufteilung aus den Einzelmaßnahmen beim Zusammenzählen erhalten.

## LfL-Dokumentation der Düngung für Bayern

Die Düngeverordnung verlangt, vor der Düngung den Düngebedarf der Kulturen zu planen und nach der Düngung die ausgebrachte Düngegabe zu dokumentieren. Mit [LfL Düngebedarf Online](https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/234905/index.php) können Sie beides erledigen. Das Programm ist rechtssicher und erfüllt die Aufzeichnungspflichten nach der Düngeverordnung. Es steht letztmalig für das Düngejahr 2025/2026 zur Verfügung, einschließlich der Jahreszusammenfassung bis März 2027. Das Programm umfasst die Berechnungen der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2026 und die Düngeaufzeichnungen; der Zugang erfolgt mit Betriebsnummer und PIN. Laden Sie alle benötigten Dokumente, auch aus früheren Berechnungen, herunter und speichern Sie sie lokal auf Ihrem PC und in Ihrer persönlichen Datensicherung. Der spätere Dateizugang ist nicht gewährleistet.

## Aufbewahrung: sieben Jahre

Die Aufzeichnungen nach § 10 Absätze 1, 2 und 4 sind **sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres** aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen.

## Nächster Schritt

- [Vergleichen Sie die Aufzeichnungspflichten mit § 10 DüV.](https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/__10.html)


